Indemnität ist definiert über den Artikel 46 Absatz 1 des Grundgesetzes. Hier wird geregelt, dass ein Abgeordneter nicht wegen seinen Aussagen im Bundestag oder in den Ausschüssen weder dienstlich, rechtlich noch sonstig belangt werden kann.
Dies gilt ausdrücklich nicht für verleumderische Beleidigungen.
Die Indemnität ist vor allem ein wichtiger Pfeiler der Redefreiheit der Abgeordneten, die sich eben dadurch erst frei und ungezwungen im Parlament äußern können, ohne Angst vor Konsequenzen zu haben. Im Gegensatz zur Immunität wird hier der Schutz nicht nur für die Dauer des Mandats oder bis zur Aufhebung durch den Bundestag gewährt, sondern unbeschränkt.
Eine weitere Funktion der Indemnität ist die Wahrung der Arbeitsfähigkeit des Parlaments, welches als so wichtig erachtet wird, das sie gesetzlich sogar noch vor der Immunität festgeschrieben ist. Man stelle sich nur einmal vor, wenn die Abgeordneten sich gegenseitig für jegliche ihrer Debattenbeiträge und Wortäußerungen innerhalb des Parlaments verklagen und zur Rechenschaft ziehen könnten. Das parlamentarische System würde so nicht mehr funktionieren.
Die Indemnität gilt in der Bundesrepublik Deutschland für Bundestagsabgeordnete, Landtagsabgeordnete und Mitglieder der Bundesversammlung.
Durch die Indemnität kommt es immer wieder zu hitzigen Debatten, die teils über Wahlperioden hinweg in der Erinnerung der Bevölkerung bleiben.
Definition Indemnität
Indemnität ist die auf unbegrenzte Dauer zugestandene Straffreiheit für die Aussagen Abgeordneter in Bundestag, Landtag oder Bundesvollversammlung. Indemnität steht noch über der gewährten Immunität Abgeordneter.
Der entsprechende Artikel des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland lautet:
Artikel 46 [Indemnität und Immunität der Abgeordneten]
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
Die Indemnität schützt die Abgeordneten auch vor der Einflußnahme durch Exekutive und Judikative. Sie können keine Droh- oder Gewaltkulisse mehr gegen einen Abgeordneten herstellen und somit sein Abstimmungsverhalten zu ihren Gunsten verändern.
Während das Wissen über die Immunität Abgeordneter weit in der Bevölkerung verbreitet ist, scheint die wichtigere Indemnität dagegen meist unbekannt zu sein. Hier bedarf es weitere Aufklärung und Bildung der Bevölkerung.